
- Dr. Christina Schenk
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Aufgrund der Corona-Epidemie hat der Bundestag zum Schutz und zur Entlastung der Wirtschaft befristete Änderungen zum Insolvenz, Zivil- und Gesellschaftsrecht beschlossen. Mehr unter ...
Die epidemische Lage endet am 25.11.2021. Ein geändertes Infektionsschutzgesetz wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, es tritt am 24.11.2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 19. März 2022. Ergänzend gelten die weiteren Verordnungen auf Bundes- und Landesebene (z.B. Coronavirus-ImpfVO, Coronavirus-TestVO, Corona-ArbeitsschutzVO, CoronaTestQuarantäneVO NRW).
Die Regelungen gelten in allen Unternehmen und Verwaltungen unabhängig von der Größe der Belegschaft.
Nach den Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz gilt die 3 G-Regel (geimpft, genesen, getestet) in Arbeitsstätten, in denen ein Kontakt untereinander und zu Dritten nicht ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis muss täglich bei Betreten der Arbeitsstätte vorliegen bzw. der Test muss unmittelbar vor Arbeitsaufnahme durchgeführt werden. Die Tests dürfen maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test 48 Stunden.
Die Testnachweise müssen zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gültig sein. Ob Sie darüber hinaus den Arbeitstag über gültig bleiben müssen, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte dies aber erforderlich sein.
Für die Mitarbeiter gilt weiter die 3 G-Regel (geimpft, genesen, getestet).
Die Tests können in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden (Selbsttests ohne Aufsicht sind nicht zulässig). Alternativ können der Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, welche die dafür erforderlichen Kenntnisse/Erfahrungen besitzen, den Test durchführen und dokumentieren. Schließlich bietet sich auch die Möglichkeit, den Test von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Corona-Testverordnung durchführen zu lassen.
Die Beschäftigten haben eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3 G – Nachweise vorlegen können.
Die Arbeitnehmer müssen über die betrieblichen Zugangsregelungen informiert werden. Die Regelungen müssen überwacht und regelmäßig dokumentiert werden.
Es gelten also Pflichten zur:
Bei Verstößen drohen Bußgelder in einer Höhe bis zu 25.000 EUR. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Die Mitarbeiter sind verpflichtet einen Nachweis vorzulegen. Der Arbeitgeber darf zu diesem Zweck die Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Wer über seinen Impfstatus keine Auskunft erteilen will, muss sich täglich testen lassen.
Für Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen und Krankenhäusern gelten abweichende Regelungen.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf zwei kostenlose Tests pro Woche, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat weiter Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest pro Woche. Die weiteren Tests muss der Arbeitnehmer selbst zahlen.
Die Tests müssen vor Arbeitsaufnahme außerhalb der Arbeitszeit erfolgen.
Sie können die Mitarbeiter nach aktueller Lage nicht zum Testen oder Impfen zwingen. Die Arbeitsstätte darf der Arbeitnehmer dann allerdings nicht betreten. Als Folge muss kein Lohn gezahlt werden. Gegebenenfalls gibt es mildere Maßnahmen (z.B. Urlaub, Überstunden, Homeoffice). Es sind allerdings auch Abmahnungen und Kündigungen denkbar, wenn die milderen Mittel ausgeschöpft sind.
Bislang wurde eine Impfpflicht nur für ausgewählte Bereiche beschlossen. Über eine allgemeine Impfpflicht soll in 2022 beraten und entschieden werden. Bis zum 15. März 2022 muss lediglich das Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung betreuen, entsprechende Nachweise vorlegen . Details regelt der § 20a des Infektionsschutzgesetzes.
Das Gesundheitsamt kann Maßnahmen nach dem Infektionsschutz treffen und eine Quarantäne verhängen. Sofern der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, ist zu prüfen, ob er die Arbeitsleistung am Ort der Quarantäne erbringen kann. Kann er beispielsweise im Homeoffice arbeiten, erhält er auch weiter seine Vergütung.
Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen (Ausnahme siehe nächste Frage). Diese Entschädigung zahlt bis zu sechs Wochen der Arbeitgeber, der einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht aus anderen Gründen einen Erstattungsanspruch hat.
Nach § 56 Abs. 1, Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhält keine Entschädigung. Wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung das Tätigkeitsverbot hätte vermeiden können. Dies gilt auch, wenn die Person als Kontaktperson oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet gilt und eine öffentliche Impfempfehlung für Sie vorlag. Ausgenommen von der Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Detaillierte Erläuterungen finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/informationen-arbeitnehmerselbstaendige.html)
Für den Arbeitgeber bedeutet die Begrenzung der Entschädigung, dass er überprüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigungsleistung (https://www.ifsg-online.de/index.html) vorliegen. Hierfür muss er sich vor Auszahlung der Entschädigung auch über den Impfstatus des Mitarbeiters informieren und entscheiden, ob eine Entschädigung in Betracht kommt. Im Ergebnis sollte die Entgeltfortzahlung so lange zurückgehalten werden, bis der von Quarantäne betroffene Mitarbeiter seine Impfung nachgewiesen hat. Ausreichend ist auch ein Nachweis darüber, dass der Mitarbeiter nicht geimpft werden konnte.
Nach den Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz muss der Arbeitgeber im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, wenn keine Gründe entgegenstehen.
Wichtig: Der Arbeitgeber sollte das Angebot an die Arbeitnehmer dokumentieren.
Die Regelung ist zunächst beschränkt bis zum 19.03.2022.
Zu den zwingenden betrieblichen Gründen, die gegen eine Angebotspflicht sprechen können, enthält das Gesetzt keine näheren Hinweise. Es ist zu vermuten, dass technische Probleme oder notwendige Änderungen bei der Arbeitsorganisation nur vorübergehende Gründe darstellen können. Bestimmte Tätigkeiten sind für die Durchführung im Homeoffice nicht geeignet, z.B. wenn die Betriebsabläufe erhebliche eingeschränkt wären oder nicht aufrechterhalten werden könnten.
Der Arbeitnehmer muss das Homeoffice-Angebot annehmen, wenn keine (triftigen) Gründe entgegenstehen. Triftige Gründe können beispielsweise ungeeignete Räumlichkeiten sein (zu wenig Platz, Störungen durch Dritte). Hier reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer mitteilt, dass ihm das Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist.
Ohne Vereinbarung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ins Homeoffice versetzen.
Die 2 G-Regel am Arbeitsplatz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sollte der Arbeitnehmer deshalb einen Nachweis einer Testung vorlegen, kann ihm der Arbeitgeber die Lohnzahlung nicht auf der Grundlage der getroffenen Verschärfungen verweigern.
Die Frage nach dem Impfstatus im Vorstellungsgespräch ist aller Voraussicht nach nicht zulässig. Der potentielle Bewerber hat deshalb auch das Recht, diese Frage nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.
Links Arbeitsrecht und Corona:
FAQs zu 3 G am Arbeitsplatz (BMAS):
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html
Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes:
https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/aenderung-des-infektionsschutzgesetzes-3g-am-arbeitsplatz-und-im-oeffentlichen-nah-und-fernverkehr-testpflicht-in-gesundheitseinrichtungen-homeoffice/
Verdienstausfall für Arbeitnehmer und Selbständige (BMG)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/informationen-arbeitnehmerselbstaendige.html
Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz:
https://www.ifsg-online.de/index.html
Maßnahmen des Arbeitsschutzes während der Pandemie (BMAS):
https://www.bmas.de/DE/Corona/arbeitsschutz-massnahmen.html
Informationen zum Homeoffice (BMAS):
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/homeoffice-was-bestehen-fuer-rechte-und-pflichten.html
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